Satzung der Hunde- und Pferdeschule Großharthau e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: “Hunde- und Pferdeschule Großharthau e. V.”
Er hat seinen Sitz in Großharthau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bischofswerda eingetragen.
Der Verein wurde am 26.9.1992 gegründet.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Aufbau und Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in die Abteilungen Pferdesport, Hundeschule und die SGSV-Hundesportgruppe. Die SGSV-Hundesportgruppe ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e. V. (SGSV). In dieser Eigenschaft gehört sie dem Landesverband Sachsen an. Die Abteilung Pferdesport ist Mitglied im Pferdesportverband Sachsen.

§ 4 Zweck und Aufgaben

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für  satzungsmäßige Zwecke eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen an Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.2 Der Verein fördert:
 - Die Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden, zu Schutz-, Fährten- und Begleithunden Schutzhundesport)
 - die Ausbildung von Pferden zu Reit- und Fahrzwecken
 - den Sport mit Hunden (Turnierhundesport)
 - den Sport mit Pferden
 - die Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen
 - die Beschäftigung der Jugend mit Hunden und Pferden
 - den Tierschutz
 - die Beratung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Fragen der Haltung von Tieren
 - die sinnvolle Freizeitgestaltung der Mitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluß und ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Vereinsmitglieder, die mindestens 3 Jahre dem Verein angehören und das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden als Ehrenmitglieder geführt.

§ 6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die konfessionelle und politischen Neutralität des Vereins ist zu achten. Für die Mitgliedschaft wird ein monatlicher Beitrag erhoben.
Der Beitrag ist bis zum 15.2. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Wird der Beitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam werden.
Die Höhe des Beitrages sowie die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden werden in der Gebührenordnung geregelt, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsstunden befreit. Im übrigen sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet:
 - mit dem Tod des Mitgliedes
 - durch den Austritt zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung
 - durch Streichung durch die Mitgliederversammlung bei schweren Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Vereinsinteressen

7.2 Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die ihre Beitragspflicht im Kalenderjahr nicht erfüllen. Mitglieder, die die festgesetzten Arbeitstunden nicht erbracht oder nicht gezahlt haben, können  durch die Mitgliederversammlung auf Antrag gestrichen werden.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

 - die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
 - der Vorstand
 - der Beirat

8.2 Der Vorstand besteht aus: 
 - dem Vorsitzenden
 - dem Ausbildungswart für Hunde
 - dem Ausbildungswart für Pferde
 - dem Kassenwart
 - dem Organisationswart
 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

8.3 Der Beirat besteht aus:
 - dem Ausbilderaktiv Hunde
 - dem Ausbilderaktiv Pferde
 - dem Organisationsaktiv

Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Durchführung und Organisation der Arbeit des Vereins zu unterstützen. Er berät den Vorstand und die Mitglieder in fachlichen Fragen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet innerhalb eines Geschäftsjahres ein Mit- glied des Vorstandes aus, so beauftragt der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der  Geschäfte. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muß die Ersatzwahl erfolgen.
Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung berufen. Machen sich in den Ausbilderaktiven bzw. im Orga- nisationsaktiv Veränderungen erforderlich, so sind diese dem Vorstand anzuzeigen und von diesem genehmi- gen zu lassen. Von der darauffolgenden Mitgliederversammlung muß diese Änderung bestätigt werden.

8.4 die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

-  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
 - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
 - Entlastung des Vorstandes
-  Beratung und Entscheidung von Anträgen zur Satzungsänderung
-  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
 Diese Aufgaben sind von einer Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Jahres durchzuführen (Jahreshaupt- versammlung).

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied mindestens 10 Tage vorher, in schriftlicher Form zuzustellen. Für die ordnungsgemäße Zustellung der Einladungen, aus welchen  die Tagesordnung ersichtlich sein muß, ist der Vorstand verantwortlich.
Anträge der Mitglieder sollten möglichst vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Zusammenkünfte der Mitglieder zur Information , Diskussion, Weiterbildung und Pflege der Geselligkeit legt der Vorstand fest.

§ 9 Wahlen / Abstimmungen

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Eine geheime Abstimmung muß stattfinden, wenn mehr als ¼ der Mitglieder dieses fordert. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenanteilen statt. Stimmenthaltungen geltend als nicht abgegebene Stimmen.
Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Gefaßte Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich wiederzugeben. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
 

§ 10 Vereinsauflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Für die Auflösung des Vereins müssen ¾ der Mitglieder stimmen. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 26.9.1992 beschlossen und am 10.3.2000 durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert.

 

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